Die Bewertung mittels des aktuarischen Prognoseinstrument Static 2022, welche ein geringes bis moderates Rückfallrisiko ergeben habe, sei deshalb günstiger als die klinische Einschätzung ausgefallen, weil der Beschwerdeführer zum einen wegen der Taten an D.________ und M.________ erst viele Jahre später verurteilt worden sei, und zum anderen die in den Akten vermerkten Gewalthandlungen gegenüber der früheren Partnerin nicht als Gewaltdelikte abgeurteilt worden seien. Hätten diese Faktoren in die Beurteilung mittels Static 2002 einbezogen werden können, wäre ein moderates Rückfallrisiko festgestellt worden.