Diese Rückschritte hatte med. pract. H.________ in seinem Gutachten auch erwähnt und mit eigenen Wahrnehmungen bzw. Wahrnehmungen in den Therapieberichten untermauert. Die Bewertung mittels des aktuarischen Prognoseinstrument Static 2022, welche ein geringes bis moderates Rückfallrisiko ergeben habe, sei deshalb günstiger als die klinische Einschätzung ausgefallen, weil der Beschwerdeführer zum einen wegen der Taten an D.________ und M.________ erst viele Jahre später verurteilt worden sei, und zum anderen die in den Akten vermerkten Gewalthandlungen gegenüber der früheren Partnerin nicht als Gewaltdelikte abgeurteilt worden seien.