Betreffend aktuelle Sexualität des Beschwerdeführers könne eine deutliche Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten dahingehend festgestellt werden, dass er nicht mehr wie früher in einer sehr vulgären Sprache über die Taten und Sexualität im Allgemeinen gesprochen habe, wobei er das auf eine Intervention des früheren Mitgutachters Dr. med. P.________ zurückgeführt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, aktuell nur noch zu weitgehend normalen sexuellen Fantasien seiner früheren Partnerin und deutlich seltener als zuvor zu masturbieren, was auf ein vermindertes Interesse für Sexualität hinweise.