17 jeweils keine ausreichend tragende und somit eine Schutzfunktion ausübende Beziehungsgestaltung habe aufgebaut werden können. Betreffend aktuelle Sexualität des Beschwerdeführers könne eine deutliche Veränderung im Vergleich zum Vorgutachten dahingehend festgestellt werden, dass er nicht mehr wie früher in einer sehr vulgären Sprache über die Taten und Sexualität im Allgemeinen gesprochen habe, wobei er das auf eine Intervention des früheren Mitgutachters Dr. med. P.________ zurückgeführt habe.