Dieser Befund werde untermauert durch den Einbezug seiner Tochter M.________ in die Regelung der Erbschaft seiner langjährigen Partnerin, indem er dessen Deliktrelevanz bestreite, aber immerhin einzusehen vermöge, dass direkte Kontakte mit dem früheren Opfer vermieden werden müssten. Betreffend Beziehung zur Therapeutin und zum Behandler des PPD habe der Beschwerdeführer selbst einsehen können, dass er zu wenig offen im Mitteilungsverhalten gewesen sei und dementsprechend