PEN 19 287). Er begründete ausgehend vom Vorgutachten, seinen eigenen Beurteilungen und dem Therapieverlauf differenziert, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sich an der ersten Einschätzung (moderates bis deutliches Risiko für die erneute Begehung von Sexualdelikten, pag. 1454 Vollzugsakten) nichts geändert habe. Das Wissen des Beschwerdeführers über die eigene Deliktdynamik sei unverändert als gering einzustufen.