Die (teilweise) Verurteilung des Beschwerdeführers betreffend erste Deliktserie (1986-1994) kann zwar nicht als Vorstrafe angesehen werden, da er diesbezüglich erst 2009 verurteilt wurde und damit zu einem Zeitpunkt, als er die zweite Deliktserie bereits beendet hatte (2005-2008). Es darf aber dennoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer während zweier verschiedener mehrjähriger Zeitintervalle delinquiert hat. Diese Umstände machen eine Beurteilung des Falles des Beschwerdeführers im Vergleich mit anderen Fällen schwierig (vgl. auch Protokoll erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 233, Z. 19 ff., pag.