pract. H.________ begründete vor oberer Instanz schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er – um Unterschiede zu entdecken und zu erklären – zwei angewendet hatte (pag 517, Z. 1 ff. BK 22 280). 11.4 Das von med. pract. H.________ gewählte Vorgehen erscheint daher auch mit Blick auf die Ausführungen im Parteigutachten weder willkürlich noch widerspricht es mit Blick auf vorangehende Ausführungen wissenschaftlichen Standards oder ignoriert die Methodik einer korrekten Risikobeurteilung.