So blieb es für med. pract. H.________ auch vor oberer Instanz unklar, was man mache und es bleibe die Frage, ob man ein Instrument anwenden soll, das beschränkte Aussagekraft habe oder keines (pag. 519, Z. 1 ff. BK 22 280). Bereits in seinem Ergänzungsgutachten kam aber zum Ausdruck, dass es zu berücksichtigen gelte, dass sich die im VRAG-R für jede Risikokategorie angegebenen Rückfallraten auf eine kanadische Stichprobe beziehen und bislang nicht für die Schweiz repliziert werden konnten (pag. 169 PEN 21 287, vgl. auch Aussagen vor oberer Instanz, pag. 517, Z. 17 ff BK 22 280).