__ nachgekommen. Bei dieser Ausgangslage ist es grundsätzlich auch nicht zu beanstanden, dass trotz des Alters des Beschwerdeführers Prognoseinstrumente angewendet wurden, zumal diese lediglich Hilfsmittel zur Erarbeitung einer Legalprognose darstellen. Diese haben die Einzelfallanalyse nicht ersetzt. Auch wenn das VRAG-R keine Daten zur Altersgruppe des Beschwerdeführers enthält, was von med. pract. H.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt wurde, bleibt die Frage nach der Vorgehensweise. So blieb es für med.