Das wurde vom Gutachter in seinen mündlichen Ausführungen vor erster Instanz kommuniziert und transparent gemacht (vgl. pag. 236, Z. 17 f. PEN 21 287). Der Umstand, dass eine verlässliche Prognose aufgrund der Daten sehr schwierig ist und erhebliche prognostische Unsicherheit besteht, entbindet den Gutachter aber nicht davon, ein Prognosegutachten zu erstellen. Entscheidend ist, dass der Gutachter diese Ausgangslage transparent darlegt, sein Vorgehen begründet und überprüfbar macht. Dem ist med. pract. H.________ nachgekommen.