Dem kam der Gutachter in seinem Ergänzungsgutachten nach. Er begründete, weshalb er das erreichte Alter von 64 Jahren noch als zu gering bezeichne, als dass in diesem Bereich von einem deliktpräventiven Effekt gesprochen werden könne (pag. 182 PEN 21 287). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Gutachter, dass sich das Alter aktuell noch nicht massgeblich auswirke (pag. 232, Z. 24 ff. PEN 21 287). Diese Schlussfolgerung von med. pract. H.________ erschien zum damaligen Zeitpunkt überzeugend, zumal auch die Wissenschaft und Lehre diese Frage nicht