sein Vorgehen und seine Einschätzung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schlüssig und nachvollziehbar begründete. Er führte aus, dass es für Menschen im Alter des Beschwerdeführers keine Zahlen mit ausreichender Signifikanz zu diesem Thema gebe, und erwähnte auch die Uneinigkeiten in der Lehre. Es sei eine ungeklärte Sache (pag. 235, Z. 5 ff. PEN 21 287). Zudem zeigen seine mündlichen Aussagen, dass er die vom Beschwerdeführer erwähnten Studien und Fachpublikation kennt (vgl. pag. 235, Z. 14 ff. PEN 21 287).