Die Akten wurden dargestellt und analysiert, die Wahl der Prognoseinstrumente begründet. Auch die legalprognostische Ausgangslage wurde trotz unveränderter Einschätzung des Deliktmechanismus nochmals diskutiert, weil im Vorgutachten kein Bezug zu den Basisraten genommen und der früher angewendete SORAG durch den VRAG-R ersetzt worden war (pag. 178 ff. PEN 21 287). Zudem führte der Gutachter auch eigene Untersuchungen durch und nahm eine individuelle Risikoeinschätzung vor (pag. 179 ff. PEN 21 287).