Ob die zur Gefährlichkeit gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als gefährlich im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB zu werten sind, ist normativer Natur und damit in die Beurteilungskompetenz des Gerichts gestellt, das die Risikoanalyse in einer Gesamtwürdigung zu beurteilen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.7). 11.2 In seinem am 28. Februar 2022 im Auftrag des Regionalgerichts verfassten Gutachten wies med. pract. H.________ daraufhin, dass es sich um eine Ergänzung zu seinem Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2018 handle und dieses nur mit dem Verlaufsgutachten aussagekräftig sei.