eine blosse Möglichkeit der Wiederholung von rechtswidrigem Verhalten genügt in allen Fällen von Gefährlichkeitsprognosen nicht. Allgemein ist ein strikter Nachweis von Massnahmevoraussetzungen (Anlasstaten, schwere psychische Störung) erforderlich, auf die das Gericht seine Bewertung der Gefährlichkeit stützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Ob die zur Gefährlichkeit gutachterlich erarbeiteten Befundtatsachen oder Risiken als gefährlich im Sinne von Art.