Die Entscheidung über die Prognose, betreffe sie das Rückfallrisiko oder auch die Behandlungsaussichten, richtet sich daher nicht nach dem Grundsatz «in dubio pro reo». Welcher Grad an Wahrscheinlichkeit künftiger Delinquenz für eine Massnahme nach Art. 56 ff. StGB ausreichend oder erforderlich ist, wird mit Blick auf die verschiedenen gesetzlichen Formulierungen und das Verhältnismässigkeitsprinzip jeweils im konkreten Fall geprüft; eine blosse Möglichkeit der Wiederholung von rechtswidrigem Verhalten genügt in allen Fällen von Gefährlichkeitsprognosen nicht.