13 prüfbarkeit des Gutachtens hat er darzulegen, aufgrund welcher Informationsgrundlagen und Datenselektion er die Bewertung der Einzelmerkmale eines Prognoseinstruments vornimmt (6B_582/2017 E. 2.2.3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass Gefährlichkeitsprognosen nie frei von Zweifeln sind. Die Entscheidung über die Prognose, betreffe sie das Rückfallrisiko oder auch die Behandlungsaussichten, richtet sich daher nicht nach dem Grundsatz «in dubio pro reo».