6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_1294/2021 vom 10. Januar 2022 E. 1.4.2 sowie 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.5). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).