Betreffend psychische Störung sowie deren Zusammenhang mit der Tat ergaben sich auch im oberinstanzlichen Verfahren keine Neuerungen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist unbestritten. Auch im Par- 12 teigutachten wird darauf hingewiesen, dass die diagnostischen Überlegungen und Prüfschritte sehr differenziert und nachvollziehbar dargelegt worden seien. Es gebe keine Hinweise auf relevante Mängel (pag. 451 BK 22 280).