Es ist unbestritten, dass die Taten mit den psychischen Störungen in einem engen Zusammenhang stehen. Die Deliktdynamik beruht massgeblich auf der kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Dominanzstreben und der Pädophilie. Den situativen Faktoren (belastende Umstände, Streit mit Lebenspartnerin) wurde abgesehen von der Isolierung der Familie keine grosse Bedeutung bei der Deliktbegehung beigemessen. Die Deliktrelevanz der Störungen ergibt sich auch aus den Vorgutachten. Betreffend psychische Störung sowie deren Zusammenhang mit der Tat ergaben sich auch im oberinstanzlichen Verfahren keine Neuerungen.