Diese Diagnosen werden auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ferner ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die im Gutachten und im Ergänzungsgutachten diagnostizierte Störung als schwer qualifiziert hat, zumal diese in hohem Mass deliktrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1190/2021 vom 28. März 2022 E. 2.5.1 f. mit Verweis auf BGE 146 IV 1 E. 3.5.6). Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Es ist unbestritten, dass die Taten mit den psychischen Störungen in einem engen Zusammenhang stehen.