Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergaben sich betreffend Diagnose keine Änderungen. Zudem begründete med. pract. H.________ nochmals schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er zum Schluss kam, die Pädophilie sei am ehesten nicht gänzlich auf Inzest beschränkt (pag. 525, Z. 13 ff. BK 22 280). 10.5 Es gibt keine Hinweise dafür, dass die aktuellsten und in diesem Verfahren massgebenden Gutachten von med. pract. H.________ und Dr. P.________ bzw. med. pract. H.________ in Bezug auf die Diagnosen den fachlichen Standards nicht entsprechen oder nicht schlüssig sind.