Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung sei zudem aufgefallen, dass der Beschwerdeführer depressive Symptome wie Antriebsmangel, gedrückte Stimmung, Konzentrationsund Schlafstörungen aufweise. Der Beschwerdeführer selber bringe diese Symptomatik nachvollziehbar mit dem Tod seiner langjährigen Partnerin im November 2020 in Zusammenhang. Dementsprechend liege beim Beschwerdeführer aktuell auch eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion im Sinne einer prolongierten Trauerreaktion vor (pag. 177 f. PEN 21 287). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergaben sich betreffend Diagnose keine Änderungen.