in ihrem zweiten Gutachten vom 2. November 2009. Aus den im Rahmen dieser Begutachtung eingeholten Fremdauskünften geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, auch Fotos von fremden Kindern gehabt zu haben, weil es ihn erregt habe. Er sei aber mit Zusehen und Onanieren zufrieden gewesen (pag. 151 Vollzugsakten). Auch wenn es keine Hinweise dafür gibt, dass es zu Hands-on-Delikten gegenüber Kindern ausserhalb der Familie gekommen ist, scheint es bei dieser Ausgangslage überzeugend, nicht von einer Pädophilie beschränkt auf Inzest auszugehen.