10.4 Med. pract. H.________ und Dr. med. P.________ stellten in ihrem forensischpsychiatrischen Verlaufsgutachten vom 9. Mai 2018 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.1) mit unreifen und narzisstischen Anteilen, weil diese Anteile ihrer Meinung nach im Vordergrund stünden. Diese Anteile konkurrieren ein Stück weit mit den von Dr. med. O.________ festgestellten emoti- onal-instabilen und dissozialen Persönlichkeitsanteilen, weshalb die beiden Gutachter diese letztgenannten Persönlichkeitsanteile nicht separat diagnostizierten (pag. 1441 und 1452 Vollzugsakten).