Zudem kann festgehalten werden, dass bereits Dr. med. Q.________ in ihrem Gutachten vom 2. November 2009 festgehalten hatte, dass beim Beschwerdeführer derzeit – wie auch in der Erstbegutachtung ein Jahr vorher – keine sicheren Symptome einer schizophrenen Störung festzustellen seien (pag. 158 Vollzugsakten). Die Einschätzung von Dr. med. O.________ deckt sich überdies mit den Schlussfolgerungen der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel in ihrem Austrittsbericht vom 23. März 2016.