im Vorgutachten noch davon ausgegangen war, die Übergriffe gegen die beiden Töchter aus erster Ehe hätten sich im sozialen Nahfeld, in einer typischen «Inzestkonstellation», abgespielt, aber es hätten keine Anhaltspunkte für eine pädosexuelle Orientierung im Sinne einer Paraphilie festgestellt werden können, revidierte sie diese Einschätzung später. Zwar habe der Beschwerdeführer auf Nachfragen nach dem Motiv der sexuellen Übergriffe auch weiterhin darauf bestanden, dass im Vordergrund das Bedürfnis nach «bedingungsloser Liebe» bestanden habe und die sexuellen Handlungen mit den präpubertären