Ein enger Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den zur Last gelegten Delikten wurde bejaht (pag. 39 f. Vollzugsakten). Im zweiten Gutachten vom 2. November 2009 wurde für den Tatzeitpunkt wiederum die Diagnose eines schizophrenen Residuums gestellt und differentialdiagnostisch auch eine schizotype Störung (ICD-10:F21) diskutiert. Darüber hinaus ging man von einer Pädophilie (ICD-10:F65.4) im Sinne einer Ich-dystonen Teilströmung aus. Während Dr. med.