9 med. pract. H.________ am 9. Mai 2018 im Auftrag der BVD zusammen mit Dr. P.________ ein Verlaufsgutachten und am 28. Februar 2022 ein Ergänzungsgutachten im Auftrag des Regionalgerichts im Zusammenhang mit dem nachträglichen Verfahren betreffend Verwahrung. Im ersten Gutachten vom 25. Juli 2008 wurde für den Tatzeitpunkt und den Zeitpunkt der Begutachtung die Diagnose eines schizophrenen Residuums (ICD-10: F20.5) gestellt. Ein enger Zusammenhang zwischen der psychischen Störung und den zur Last gelegten Delikten wurde bejaht (pag.