sowie PD Dr. iur. Dr. med. L.________ (nachfolgend: Parteigutachten), wird ausgeführt, dass gesamthaft der Eindruck eines sorgfältig verfassten Gutachtens entstehe, das fachlichen Standards entspreche (pag. 479 BK 22 280). 10.2 Der Beschwerdeführer wurde bislang fünfmal begutachtet. Je einmal im Rahmen der beiden gegen ihn geführten Strafverfahren (Gutachten von Dr. med. Q.________ des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes Bern vom 25. Juli 2008 und 2. November 2009) sowie einmal im Rahmen der erstmaligen Massnahmenverlängerung (Gutachten von Dr. med. O.________ vom 25. Mai 2014). Zudem erstellte