Ob das Ergänzungsgutachten nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft erstellt wurde, wird nachfolgend zu prüfen sein. Die Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich dabei insbesondere auf die Beurteilung des Rückfallrisikos, worauf im Zusammenhang mit der Prognose detailliert eingegangen wird. Es gibt aber keinen Grund, das Ergänzungsgutachten von vorneherein als Beurteilungsgrundlage auszuschliessen. Auch im methodenkritischen Sachverständigengutachten vom 31. Januar 2023 von Prof. Dr. phil. J.________, PD Dr. rer. nat. K.________ sowie PD Dr. iur.