Der Umstand, dass andere Fachpersonen an diesen Urteilen Kritik übten, disqualifiziert med. pract. H.________ nicht vor vorneherein als Gutachter oder stellt seine Einschätzungen generell in Frage, zumal die umstrittene Rechtsprechung zur schweren psychischen Störung hier keine massgebliche Rolle spielt und eine psychische Störung unbestrittenermassen auch ohne den Dominanzfokus vorliegt (vgl. nachstehende Erwägungen). Ob das Ergänzungsgutachten nach den anerkannten Regeln der forensisch-psychiatrischen Wissenschaft erstellt wurde, wird nachfolgend zu prüfen sein.