Der Gutachter sei vorbefasst, weil er 2018 bereits ein Verlaufsgutachten erstellt habe. Das nun zu erstellende Prognosegutachten habe einen anderen Fokus und es sei opportun, dass die Grundlagen für die Beurteilung der individuellen Rückfallprognose durch einen nicht vorbefassten forensischen Psychiater erarbeitet werde. Der Gutachter sei von der zürcherischen «Urbaniok-Schule» geprägt und die zweifelhafte bundesgerichtliche Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erfordernis der schweren psychischen Störung nach Art. 59 StGB sei auf zwei Begutachtungen von med. pract. H.________ zurückzuführen.