9.3 Es liegen damit Katalogstraftaten (Vergewaltigung) sowie Anlasstaten für eine Verwahrung im Sinne der Generalklausel von Art. 64 Abs. 1 StGB vor, durch welche der Beschwerdeführer die physische, psychische und sexuelle Integrität der Opfer schwer beeinträchtigt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz handelt es sich bei den geschilderten Übergriffen um sehr schwere und grausame Taten, welche aufgrund der Gesamtumstände, des Alters der Opfer und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sehr traumatische Erlebnisse für die Betroffenen darstellen. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.