Ferner führte er E.________ eine Kerze vaginal ein und berührte sie am ganzen Körper mit Händen und Küssen. In der Zeit von 2006 bis 20. Februar 2008 fuhr der Beschwerdeführer zudem mit seinem Glied um das nackte Geschlechtsteil seiner Tochter N.________ (geb. 2001), manipulierte ihr nacktes Geschlechtsteil mit seinen Fingern, penetrierte ihren After mit seinen Fingern und leckte an ihrem nackten Geschlechtsteil. 9.3 Es liegen damit Katalogstraftaten (Vergewaltigung) sowie Anlasstaten für eine Verwahrung im Sinne der Generalklausel von Art.