In der Zeit ab 2005 bis 20. Februar 2008 zwang der Beschwerdeführer seine Tochter E.________ (geb. 1998) drei- bis viermal zu analem und vaginalem Geschlechtsverkehr, indem er sie packte, mit dem Rücken auf das Bett legte und auszog, festhielt und ihr untersagte, jemandem, namentlich der Mutter, von den sexuellen Übergriffen zu erzählen, bzw. sie ausdrücklich davor warnte, jemandem etwas zu erzählen, widrigenfalls er sie schlagen werde. Er manipulierte ihr nacktes Geschlechtsteil mit seinen Fingern, leckte dieses und liess sich von E.________ mit deren Fuss sein Glied massieren oder reiben. Ferner führte er E._____