Im Zeitraum vom 23. Januar 1994 bis 23. Oktober 1994 griff der Beschwerdeführer seine Tochter D.________ 4-5 Mal am ganzen Körper aus und erstellte Nacktfotos von ihr und ihrer Schwester M.________. Mit den Berührungen war das Gebot verbunden, niemandem etwas zu sagen. Um D.________ gefügig zu machen und zu verhindern, dass die Übergriffe ans Tageslicht kamen, drohte er ihr damit, ihr oder ihrer Mutter etwas anzutun, falls sie jemandem davon erzähle. Er stellte ihr zudem in Aussicht, dass er, falls sie das Schweigegebot bräche, Probleme mit der Polizei erhielte und sie nicht mehr zu ihm zu Besuch kommen könne.