Der Beschwerdeführer wurde u.a. der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kind, jeweils mehrfach begangen zum Nachteil seiner leiblichen Töchter, schuldig erklärt. Betreffend Sachverhalt, welcher den Verurteilungen zugrunde liegt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz sowie die Urteile des Kreisgerichts VI und des Kreisgerichts XII verwiesen werden (pag. 283 f. PEN 21 287 sowie S. 40 f. des Urteils des Kreisgerichts VI vom 23. Januar 2009 und pag. 863 sowie pag. 871-883, 887 f. SK 10 190). 9.2 Im Zeitraum vom 23. Januar 1994 bis 23. Oktober 1994 griff der Beschwerdeführer seine Tochter D.______