7 9. Anlasstat 9.1 Die erste Voraussetzung für die Anordnung einer Verwahrung ist das Vorliegen einer Katalogstraftat oder einer anderen mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat, durch die der Täter die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte. Der Beschwerdeführer wurde u.a. der Vergewaltigung, sexuellen Nötigung und sexuellen Handlungen mit Kind, jeweils mehrfach begangen zum Nachteil seiner leiblichen Töchter, schuldig erklärt.