8. Rechtliche Ausgangslage Ist bei der Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Gemäss Art.