6. Dem Beschwerdeführer seien die Kosten für das methodisch-kritische Gutachten im Umfang von CHF zurückzuerstatten. 7. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Entschädigung für den unrechtmässigen staatlichen Freiheitsentzug in der Höhe von mindestens CHF 111'800.00 zuzüglich Zins auszurichten.» Die BVD und die Generalstaatsanwaltschaft beantragten die Abweisung der Beschwerde.