Die Beschwerdekammer hiess den ersten Antrag von Adovakt B.________ gut und erkannte seine Kostennote sowie die Rechnung für das methodenkritische Gutachten zu den Akten. Den Antrag auf Einholung eines Ober- bzw. Zweitgutachtens wies die Beschwerdekammer ab. Advokat B.________ stellte folgenden Anträge: «1. Ziffer 1 des Beschlusses des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. April 2022 sei aufzuheben. 2. Der Antrag der BVD vom 30. August 2021 auf Anordnung der Verwahrung sei abzuweisen.