6. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung fand am 8. Februar 2023 statt. Im Rahmen des Beweisergänzungsverfahrens erfolgten die Einvernahmen des Beschwerdeführers sowie des Sachverständigen med. pract. H.________. Zudem beantragte Advokat B.________, seine Kostennote (noch ohne Berücksichtigung des Aufwands für die HV) sowie die Rechnung für die Erstellung des methodenkritischen Gutachtens seien zu den Akten zu erkennen;