Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft und der BVD auf Vorladung und Befragung von med. pract. H.________ an der Hauptverhandlung wurde gutgeheissen. Weiter wies der Verfahrensleiter darauf hin, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Replik im Rahmen der mündlichen Verhandlung entsprochen werde und die