4. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 nahm und gab der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer von den Stellungnahmen Kenntnis und ordnete eine mündliche Verhandlung an. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines unabhängigen (forensisch-psychiatrischen) gerichtlichen Gutachtens zur Frage der konkreten (forensisch-psychiatrischen) Rückfallwahrscheinlichkeit wurde (derzeit) abgewiesen; ebenfalls der Beweisantrag der BVD auf Einholung einer detaillierten Stellungnahme bei med. pract. H.________. Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft und der BVD auf Vorladung und Befragung von med. pract. H.____