3. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 eröffnete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer ein Beschwerdeverfahren und wies daraufhin, dass sie beabsichtige, den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gutzuheissen. Zudem gab sie der Generalstaatsanwaltschaft sowie den BVD Gelegenheit, eine Stellungnahme zu den Beweisanträgen des Beschwerdeführers einzureichen und eigene Verfahrens- und Beweisanträge zu stellen. Das Regionalgericht erhielt ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme, verzichtete aber darauf (pag. 93 f., 105 BK 22 280).