2. Es sei im vorliegenden Verfahren eine mündliche Verhandlung anzuordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO) und Herr A.________ sei vom zuständigen Spruchkörper des Obergerichts persönlich anzuhören.» Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Einholung eines unabhängigen (fo- rensisch-psychiatrischen) gerichtlichen Gutachtens zur Frage der konkreten (foren- sisch-psychiatrischen) Rückfallwahrscheinlichkeit (pag. 1 ff. BK 22 280).