4. Subeventualiter sei die zuständige Erwachsenenschutzbehörde der Gemeinde I.________ gerichtlich anzuweisen, ein belastbares ambulantes Setting im Sinne eines Risiko- Managements resp. Risiko-Monitorings für Herrn A.________ aufzugleisen. 5. Sub-Subeventualiter sei Ziff. 1. des Beschlusses des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Strafabteilung, vom 27. April 2022 vollumfänglich aufzuheben und die vorliegende Streitsache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.