2. Der Antrag der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) vom 30. August 2021 auf Anordnung einer (nachträglichen) Verwahrung sei abzuweisen. Die nachträgliche Anordnung der Verwahrung gegenüber Herrn A.________ durch das Regionalgericht Em- mental-Oberaargau, Strafabteilung, vom 27. April 2022 sei für bundesrechtswidrig zu erklären und von der Anordnung einer Verwahrung sei deshalb abzusehen. 3. Eventualiter sei gegenüber Herrn A.________ eine ambulante Massnahme (Art. 63 StGB) im Sinne eines forensisch-psychiatrischen Risiko-Managements resp. Risiko-Monitorings anzuordnen.